Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Der Käufer erkennt diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen – auch für zukünftige Geschäfte mit uns- als für sich ausschließlich verbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen, die weder durch unser Schweigen noch durch die Annahme der Lieferung Vertragsinhalt werden. Abweichende Bedingungen verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Angebote
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die ebenfalls zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen oder Zeichnungen geben nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An solchen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Auftragsbestätigung
Alle Aufträge, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Preise und Zahlung
Unsere Preise gelten ab unserem Werk ausschließlich der Kosten für Versendung und Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht enthalten. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir uns Preisanpassungen vor. Die durch nachträgliche nicht von uns zu vertretenden Änderungen des Auftrags entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer.
Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto fällig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Die Annahme von Zahlungsmitteln erfolgt erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung akzeptiert. Sie müssen die von der ESZB definierten Anforderungen erfüllen, etwaige Spesen werden nicht übernommen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Ansprüchen stehen dem Käufer nur zu, soweit sie rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, fällig zu stellen sowie wegen noch ausstehender Lieferungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen.
5. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zu diesem Zeitpunkt alle technischen Details geklärt sind. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferfrist oder eine vereinbarte Lieferzeit entsprechend den eingetretenen Verzögerungen.
Werden auf Veranlassung des Käufers zusätzliche Anforderungen gestellt oder Änderungen in Bezug auf den Liefergegenstand vorgenommen, verlängert sich die Lieferfrist bzw. Lieferzeit um die für die Durchführung dieser Anforderungen benötigte Zeit.
Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. Streik, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, können beide Teile vom Vertrag zurücktreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen.
6. Lieferverzögerungen
Kommen wir in Lieferverzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
7. Mengendifferenz
Aufgrund der von uns angewendeten Massenfertigungsverfahren müssen wir uns pro Bestellung Mehr- oder Minderlieferungen von maximal 10 % vorbehalten.
8. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
Die Verpackung erfolgt zum Selbstkostenpreis. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand nach unserem Ermessen. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Käufer über.
9. Gewährleistung
Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ausschussquoten, die im Rahmen der im Roll-Prüfplan festgelegten annehmbaren Qualitätsgrenzlage (AQL) liegen, müssen vom Käufer hingenommen werden, ohne dass er Ansprüche geltend machen kann. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge haben wir die Wahl, unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers, Ersatz zu liefern oder den nicht erfüllten Teil des Vertrages aufzulösen. Ist eine von uns durchgeführte Lohnarbeit mangelhaft, haben wir die Wahl, unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers, die kostenlose Beseitigung des Mangels in unserem Werk durchzuführen, oder den nicht erfüllten Teil des Vertrages aufzulösen. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen ohne Ersatz geleistet zu haben, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB ohne uns zu verpflichten. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung.
11. Werkzeuge und Sondereinrichtungen
Hierfür werden Kostenanteile berechnet. Werkzeugkostenrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Skontoabzug zahlbar. Werkzeuge und Sondereinrichtungen bleiben in unserem Eigentum.
Sollte sich herausstellen, dass mit von uns erstellten Werkzeugen später aus fertigungstechnischen Gründen nicht produziert werden kann, übernehmen wir keine Folgehaftung.
12. Schutzrechte
Der Käufer haftet dafür, dass durch die Ausführung seiner Aufträge, etwa durch die Verwendung von ihm eingereichter Muster oder Zeichnungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
13. Abrufaufträge
Ist die Ware eines Abrufauftrages nach einem halben Jahr ab Versandbereitschaft noch nicht komplett abgerufen, nehmen wir die Gesamt- oder Restauslieferung sofort und ohne vorherige Ankündigung vor.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Idar-Oberstein.
Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Stand: Mai 2006